Die folgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen ersetzen, sofern erlaubt und ergänzen die von den geltenden Gesetzen diesbezüglich vorgesehenen Bestimmungen. Sofern nicht ausdrücklich vermerkt, ist sich auf die Norm DIN EN 10021 zu beziehen: “Allgemeine technische Lieferbedingungen für Stahl und Stahlprodukte”
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Rechtsgrundlage für alle Kaufverträge, die nicht Gegenstand spezifischer individueller Vereinbarungen sind, und machen jede anderslautende schriftliche oder mündliche Klausel unwirksam, die vor oder nach dem Angebot des Käufers oder der Auftragsbestätigung durch Rodacciai S.p.A. eventuell vom Käufer ein- oder hinzugefügt wurde, aber vom Verkäufer nicht ausdrücklich und im Besonderen schriftlich akzeptiert wurde. Der eventuelle Beginn der Vertragserfüllung durch den Verkäufer, auch dann, wenn der Käufer Vertragsbedingungen
angeboten hat, schließt deren Einhaltung durch Rodacciai S.p.A. nicht ein, sofern sie nicht schriftlich von Rodacciai S.p.A. akzeptiert wurden.
Für die Waren wird innerhalb der normalen Industrietoleranzen Gewähr geleistet. Eventuelle zusätzliche Garantien, die sich aus spezifischen, vom Käufer geforderten Wareneigenschaften
ergeben, werden nur und ausschließlich bei schriftlicher Annahme durch den Verkäufer gewährt.
Auf jeden Fall ist bei Klauseln in überstaatlichen Verträgen, die für den Verkäufer mit Kosten verbunden sind, laut und kraft Art. 1341, Absatz 2 Codice Civile [italienisches Zivilgesetzbuch] immer eine
spezifische und ausdrückliche schriftliche Zustimmung erforderlich, auch wenn die ausländische Gesetzgebung in diesem Punkt permissiver ist.
Der Käufer ist stets verpflichtet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Internetseite http://www.rodacciai.it/condizionidivendita.php verfügbar sind, sorgfältig zu lesen und er erklärt mit der Zusendung seiner Bestellung, dass er den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rodacciai S.p.A. verstanden hat und in vollem Umfang akzeptiert.
Die Produkte sind im „Technischen Datenblatt“ beschrieben, in dem die technischen, bautechnischen, optischen sowie die Qualitäts- und Sicherheitsmerkmale des
Produkts aufgeführt sind. Der Inhalt des oben genannten „Technischen Datenblatts“ ist wesentlicher Bestandteil dieser Vertragsbedingungen.
Eventuell vom Käufer gewünschte Abweichungen vom „Technischen Datenblatt“ müssen schriftlich zwischen den Parteien vereinbart und auf jeden Fall von Rodacciai S.p.A.
ausdrücklich genehmigt werden. Bei Abweichungen vom „Technischen Datenblatt“, die vom Käufer gewünscht wurden, übernimmt dieser die vollumfängliche Haftung für die technischen,
bautechnischen, optischen sowie Qualitäts- und Sicherheitsmerkmale des Produkts.
Der Käufer ist auf jeden Fall verpflichtet sicherzustellen, dass die Produkte den Gesetzen des Bestimmungslandes entsprechen. Eine Konformitätsabweichung kann in keiner Weise dem
Verkäufer zugeschrieben werden. Die Lieferung der Produkte erfolgt auf Grundlage der vom Käufer in der jeweiligen Bestellung angegebenen Menge und des Typs.
Der Käufer muss in der Bestellung ausdrücklich angeben, ob die bestellten Waren direkt oder indirekt für Lieferungen im Rahmen von Verträgen mit öffentlichen Körperschaften bestimmt sind, damit der Verkäufer den in Art. 3 des italienischen Gesetzes Nr. 136 vom 13.08.2010 vorgesehenen Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit, insbesondere in Bezug auf die Regelung zu zweckbestimmten Kontokorrentkonten, nachkommen kann.
Der Käufer hat dem Verkäufer alle Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Rückverfolgbarkeit der Endkunden, für die die Produkte bestimmt sind, oder der Endverwendung der Produkte relevant sind.
Selbstverständlich haftet der Käufer im Zusammenhang mit den Produkten für Ereignisse nach dem Gefahrenübergang auf den Käufer einschließlich aller Personen- oder Sachschäden; er ist
verpflichtet, den Verkäufer schadlos zu halten, und verpflichtet sich, alle Risiken angemessen zu versichern, ohne dass ein Regressanspruch gegen den Verkäufer besteht.
Der Käufer muss in der Bestellung eventuell für ihn betriebsnotwendige Lieferfristen angeben. Rodacciai S.p.A. behält sich das Recht vor zu prüfen, ob die Waren innerhalb des vom Käufer gewünschten Termins geliefert werden können.
Auf jeden Fall handelt es sich bei den vom Käufer angegebenen Lieferfristen lediglich um Mahnfristen, die nicht als bindend zu verstehen sind; sie stellen ungefähre Termine dar, die – sofern möglich – eingehalten werden. Die Nichtlieferung der bestellten Waren innerhalb der vom Käufer geforderten Frist führt zu keiner Zeit zur Anwendung von Vertragsstrafen oder zu Schadenersatzzahlungen und
berechtigt den Käufer nicht dazu, vom Vertrag zurückzutreten und/oder ihn aufzulösen oder ihn als aufgelöst und/oder als beendet zu betrachten.
Im Falle höherer Gewalt oder bei unvorhersehbaren Ereignissen kann die Lieferung entsprechend der Auswirkung, die diese Ursache auf die Vorbereitung und Lieferung der Waren
gehabt haben wird, verschoben werden. Dazu gehören alle Ereignisse, die sich der Einflussnahmemöglichkeit des Verkäufers entziehen, wie zum Beispiel: Naturereignisse,
Brände, Unfälle, Transportverzögerungen, Streiks (sowohl der eigenen Mitarbeiter als auch der Mitarbeiter von Herstellern, des Zolls, der Post, Spediteure, Frachtführer usw.), staatliche
Restriktionen, Pandemien, sonstige Maßnahmen der Behörden einschließlich Verzögerungen bei den Rohstofflieferanten oder Erbringern von produktionsrelevanten Dienstleistungen.
Die Auslieferung des Materials erfolgt immer im Werk des Verkäufers. Ggf. vereinbarte Abnahmeprüfungen durch verkäuferexterne Organisationen oder Personen
sind im Werk des Verkäufers durchzuführen. Die Kosten für diese Prüfungen sowie für das dabei verwendete Material trägt der Käufer, wenn das Material als konform befunden wird bzw.
anderenfalls der Verkäufer. In allen Fällen besorgt der Verkäufer als Beauftragter des Käufers den Transport und alle dazugehörigen Abläufe; der Käufer trägt dabei alle Risiken. Beim Eintreffen des Materials am Bestimmungsort hat der Käufer Zustand, Gewicht und Menge oder Übereinstimmung mit den Angaben im Lieferschein zu überprüfen und dem Verkäufer binnen 8 Tagen etwaige
diesbezügliche Reklamationen zu melden.
Der Verkäufer haftet in keinem Fall für den nach dem Gefahrenübergang eingetretenen Untergang oder die Beschädigung der Produkte; auch in diesem Fall hat der Käufer den
Kaufpreis zu zahlen. Im Falle der Nichtabholung der Ware am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt aus Gründen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, ist der Käufer in jedem Fall verpflichtet, die vorgesehenen Zahlungen zu leisten. Die Waren werden auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert, wobei der Verkäufer Anspruch auf die Erstattung aller entstandenen Kosten hat und berechtigt ist, alle weiteren Maßnahmen zum Schutz seiner Interessen zu ergreifen.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, enthalten die Preise keine Steuern, Gebühren, Ausgaben oder Nebenkosten irgendwelcher Art, die auf dem Verkauf oder dem Material lasten; diese gehen zu Lasten des Käufers.
Vorbehaltlich gegenteiliger Anweisungen und/oder anderer Produktionsanforderungen gilt die Bestellung im Falle, dass die bestellte Warenmenge von der gelieferten Menge abweicht, als korrekt ausgeführt (mit ausschließlicher Bezugnahme auf die Menge), wenn die Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze von 5 % liegt.
Die Zahlung muss am Geschäftssitz des Verkäufers erfolgen. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen werden automatisch Verzugszinsen gemäß D. Lgs. [italienisches Gesetzesdekret] 231/2002 fällig, ohne dass eine vorherige schriftliche Mitteilung erforderlich ist.
Darüber hinaus führt die Nichteinhaltung auch nur einer der Zahlungsfristen zum Verlust der Fristbegünstigung, mit der daraus folgenden Verpflichtung des Käufers, alle noch ausstehenden
Beträge umgehend zu zahlen. Der Verkäufer hat das Recht, die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung auszusetzen, wenn der Käufer die Zahlungen nicht innerhalb der
vereinbarten Fristen leistet oder wenn seine finanziellen Verhältnisse die Erbringung der Gegenleistung gefährden. Der Käufer ist in jedem Fall neben den Verzugszinsen zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet, die durch die Verspätung oder Nichterfüllung seiner Leistung entstanden sind, und ist nicht berechtigt, eine Entschädigung für die Lieferunterbrechung zu fordern.
In keinem Fall darf der Käufer die Zahlungen zu den vereinbarten Fristen verweigern und/oder aussetzen und/oder verzögern und dabei Einreden oder Einwendungen jeglicher Art und Weise
geltend machen (Klausel solve et repete). Vorbehaltlich einer eventuellen schriftlichen Genehmigung des Verkäufers ist der Käufer nicht berechtigt, Ausgleichsansprüche – auch keine Entschädigungsansprüche – auf dem Verkäufer geschuldete Zahlungen geltend zu machen.
Eine verspätete oder nicht erfolgte Zahlung berechtigt den Verkäufer, die Ausführung weiterer laufender Bestellungen auszusetzen und die Annahme neuer Bestellungen bis zur vollständigen
Bezahlung der ausstehenden Rechnungen zu verweigern.
Die Garantie des Verkäufers für das verkaufte Material beschränkt sich ausschließlich auf dessen Eigenschaften, wie sie im mit der Ware gelieferten, Kontrolldokument“ definiert sind, und zwar auf jeden Fall ohne Garantieausweitung auf den Zweck, den der Käufer mit dem gekauften Material zu erreichen beabsichtigt. Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich gemäß der oben genannten Garantie auf den Ersatz des fehlerhaften Materials in der kürzest möglichen Zeit oder auf die Erstattung der entsprechenden Kosten, wenn die Zahlung bereits bei ihm eingegangen ist, ohne dass eine Entschädigung für Bearbeitungskosten oder für direkte oder indirekte Schäden geltend gemacht werden kann.
Die Garantie erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf fehlerhafte Bearbeitung, Wartung oder Reparatur durch andere als den Verkäufer oder dessen Bevollmächtigte oder auf normale
Abnutzung zurückzuführen sind. In jedem Fall ist der Verkäufer von der Haftung für Konformitätsmängel oder Mängel, die auf ein Ereignis nach dem Gefahrenübergang
rückführbar sind, befreit.
Sollte der Käufer die vom Verkäufer gewährte Garantie geltend machen, ist er verpflichtet, das Vorhandensein der Mängel zur Vermeidung des Ausschlusses zu melden, d.h. binnen 8 Tagen
nach Lieferung, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt, und binnen 8 Tagen nach Entdeckung bei versteckten Mängeln. Die Garantie verjährt in jedem Fall ein Jahr nach
Warenlieferung; die Garantie ist ausgeschlossen, wenn dem Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Mängel bekannt oder diese leicht erkennbar waren.
Die Garantie ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Produkte bereits vom Käufer verarbeitet oder in Produkte, Maschinen oder Anlagen des Käufers oder Dritter eingebaut wurden.
Diese Garantie gilt ausschließlich und ausdrücklich zugunsten des Käufers und in keinem Fall zugunsten Dritter.
Der Verkäufer haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die durch die Produkte verursacht werden; eingeschlossen, aber nicht darauf beschränkt, sind
entgangene Gewinne, entgangene Umsätze sowie Rückrufaktionen. Der Käufer kann keine Ansprüche für Personen- oder Sachschäden geltend machen, die nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen sind, wobei unter dem Begriff "grobe Fahrlässigkeit“ eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers zu verstehen ist, die entweder eine Nichtberücksichtigung der schwerwiegenden Folgen, deren Eintritt ein gewissenhafter
Lieferant normalerweise als wahrscheinlich überprüfbar hätte voraussehen müssen, oder eine absichtliche Missachtung der aus einer solchen Handlung oder Unterlassung entstehenden Folgen beinhaltet.
Ist der Verkäufer dem Käufer gegenüber schadenersatzpflichtig, so darf die Schadenshöhe den Wert des Schadens nicht überschreiten, den der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehen konnte. Der eventuell vom Verkäufer an den Käufer zu leistende Schadenersatz darf niemals einen Betrag gleich dem Wert des Preises des fehlerhaften Produkts übersteigen.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Lieferungen mit Fertigmaterial zu komplettieren, das er bei Lieferanten beschafft hat, die er nach seinen eigenen Verfahren zugelassen und qualifiziert hat.
Der Verkauf der Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit der Folge, dass die Eigentumsübertragung erst nach vollständiger Bezahlung der Produkte und gemäß dem nachstehenden Art. 14 auf jeden Fall in Einhaltung der Vorschriften des Landes, in dem der Käufer seinen Firmensitz hat, erfolgt.
Der Käufer verpflichtet sich, alles Erforderliche zu tun, um im jeweiligen Land einen gültigen Eigentumsvorbehalt in weitestmöglicher Form zu begründen oder dem Verkäufer eine
gleichwertige Garantieform zu bieten. Der Käufer verpflichtet sich, mit dem Verkäufer bei der Umsetzung der Maßnahmen zusammenzuarbeiten, die zum Schutz des Eigentumsrechts des
Verkäufers erforderlich sind. Der Verkäufer ist befugt, alle Formalitäten zu erfüllen, die erforderlich sind, um den Eigentumsvorbehalt gegenüber Dritten geltend zu machen.
Wenn der Verkäufer in Übereinstimmung mit diesem Artikel einen Eigentumsvorbehalt geltend macht, werden alle vom Käufer gezahlten Beträge in Einhaltung der anwendbaren nationalen
Gesetzgebung vom Verkäufer als Entschädigung und/oder Schadenersatz einbehalten, wobei der Verkäufer berechtigt ist, die Entschädigung für einen ggf. erlittenen höheren Schaden zu fordern.
Der Verkäufer kann den Verkaufsvertrag rechtmäßig kündigen und wird von jeglicher Haftung für vertragliche oder außervertragliche Schäden und von allen anderen Abhilfemaßnahmen befreit, sofern besagte Ereignisse eintreten:
a) Krieg, bewaffneter Konflikt oder ernsthafte Drohung eines bewaffneten Konflikts,
Invasion, umfassende militärische Mobilisierung;
b) Bürgerkrieg, Revolten, Rebellionen und Revolutionen, Aufstände, Unruhen;
c) Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
d) Von einer Behörde erlassene Anordnung, Beschlagnahmen, Verstaatlichungen;
e) Höhere Gewalt, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen;
f) Explosionen, Brände, Zerstörung von Maschinen, Ausrüstung, Fabriken;
g) Boykotte, Streiks, Aussperrungen, Besetzung von Fabriken und Räumen.
Der Verkäufer kann das Vertragsverhältnis durch schriftliche Mitteilung an den Käufer im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder eines anderen Insolvenzverfahrens des Käufers sowie im Falle seiner Liquidation oder des Erwerbs/der Eingliederung oder der Übertragung der Vermögenswerte an einen Wettbewerber des Verkäufers beenden.
Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Ausführung dieses Vertrags ergeben oder in irgendeiner Weise damit zusammenhängen, ist ausschließlich der Gerichtshof Lecco zuständig.
Dieser Vertrag unterliegt italienischem Recht. In Abweichung vom Vorstehenden und in Bezug auf den Eigentumsvorbehalt gilt das Recht des Landes, in dem der Käufer seinen Firmensitz (wenn es sich um eine juristische Person oder eine Körperschaft handelt) oder Wohnsitz (wenn es sich um eine natürliche Person handelt) hat.